Vereinsstatuten
Die Versammlung der Mitglieder des Vereins biorespect, gestützt auf die Bestimmungen des ZGB, gibt sich die folgenden Statuten:
Art. 1 Name und Sitz
- Unter dem Namen «biorespect» besteht ein gesamtschweizerischer Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Basel.
Art. 2 Vereinszweck
- Der Verein hat zum Ziel, zum Aufbau einer breiten Oppositionsbewegung gegen die modernen Bio-, Gen- und Fortpflanzungstechnologien und zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt beizutragen.
- Der Verein beschäftigt sich kritisch auch mit der traditionell arbeitenden Chemischen Industrie. Bei Bedarf und nach seinen Möglichkeiten wird er in diesem Bereich aktiv.
- Dies beinhaltet die Erarbeitung von politischen Strategien, die Information der Öffentlichkeit über Forschungsziele, wissenschaftliche Entwicklungen, Anwendungen und Alternativen dieser Techniken sowie deren gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen; dazu gehört auch und gerade die Diskussion und Erarbeitung einer neuen Ethik.
- Um der konzentrierten Macht der multinationalen Konzerne - den Hauptpromotoren der neuen Technologien und Nutzniesser der wissenschaftlichen Forschung an den Universitäten - wirksam entgegentreten zu können, ist eine Zusammenarbeit über politische, religiöse und ideologische Grenzen hinweg, eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Gruppen im In- und Ausland notwendig.
- Gemeinsame Basis von biorespect ist die Forderung: Stopp der Gentechnologie - sei dies ein generelles oder partielles Verbot oder ein Moratorium.
- Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch:
a. das Sammeln, die Auswertung und die Archivierung von Informationen in Zusammenhang mit den Gen- und Reproduktionstechnologien.
b. eigene Recherchen und wissenschaftliche Untersuchungen.
c. die Verbreitung und Weitergabe dieser Informationen mittels aller geeigneter Medien.
d. die Veranstaltung von Informations- und Diskussionsanlässen.
e. die Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen.
f. die Einflussnahme bei Entscheidungen in Parlamenten, bei den Behörden und Interessenverbänden.
g. das Ergreifen von rechtlichen Mitteln, insbesondere Einsprachen, Beschwerden , Rekursen und Klagen.
h. die Vermittlung von Kontakten und die Förderung des Informations- und Gendankenaustausches zwischen interessierten Personen, Organisationen, Institutionen und Initiativen auf nationaler und internationaler Ebene.
i. die Vermittlung von ReferentInnen, GutachterInnen und Sachverständigen.
- Im Rahmen des Vereinzwecks wahrt der Verein auch die individuellen Rechte seiner Mitglieder.
Art. 3 Organe
- Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Art. 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
- Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Mitteilung und ist wirksam - für natürliche Personen per Ende des der Mitteilung nachfolgenden Monats;
- für juristische Personen per Ende des Geschäftsjahres.
Art. 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten sowie über das Arbeitsprogramm des Vereins.
Ihr obliegen insbesondere:
a. die Wahl des Vorstandes.
b. die Wahl der angestellten MitarbeiterInnen.
c. die Festlegung der Mitgliederbeiträge.
d. die Bestellung der RechnungsprüferInnen.
e. die Verabschiedung des jährlichen Arbeitsprogramms.
f. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und das Budget.
g. die Entlastung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
h. die Aenderung der Statuten.
i. die Verabschiedung der Tagesordnung.
k. der Ausschluss von Mitgliedern unter Angabe der Gründe.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden schriftlich vier Wochen im voraus einberufen.
- Weitere Traktanden und Anträge von Mitgliedern müssen zwei Wochen im voraus schriftlich dem Sekretariat mitgeteilt werden.
- Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie müssen ein-berufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen.
- Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Sie sind schriftlich zu beantragen und der Einladung beizulegen.
Art. 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Personen. Er führt die Geschäfte des Vereins, vertritt den Verein gegen aussen und ist befugt, im Namen des Vereins auch juristische Schritte zu unternehmen.
- Er ist verantwortlich insbesondere für die Durchführung des Arbeitsprogrammes, die Einhaltung des Finanzplanes, die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.
- Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand befugt, Rücktritte von Vorstandsmitgliedern und angestellten MitarbeiterInnen entgegenzunehmen, neue Mitglieder in den Vorstand aufzunehmen, neue MitarbeiterInnen anzustellen und aktuelle Arbeitsschwerpunkte zu beschliessen. Er informiert hierüber die Mitglieder, welche bei Nicht-Einverständnis gemäss Art. 5 IV eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen können.
- Es wird innerhalb des Vorstands die Parität von Männern und Frauen angestrebt.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigte Person oder Personen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich. Sie sind zu protokollieren.
Art. 7 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei RechnungsprüferInnen. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstands.
- Sie haben der Mitgliederversammlung den Bericht über die Rechnungsführung des Vorstandes vorzulegen
Art. 8 Finanzen
- Das Vereinsvermögen besteht aus den Mitgliederbeiträgen sowie den Spenden.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine subsidiäre Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Regional- und Arbeitsgruppen
- Innerhalb des Vereins können sich Regional- und Arbeitsgruppen konstituieren. Sie arbeiten zu bestimmten Sachthemen und/oder bilden die Basis des Vereins in den Regionen.
Art. 10 MitarbeiterInnen
- Der Verein kann, nach Bedarf, eineN oder mehrere MitarbeiterInnen einstellen.
- Die Sekretärin / der Sekretär ist Mitglied des Vorstands.
Art. 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der Mitgliederversammlung. Diese beschliesst ebenfalls über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins noch vorhandenen Mittel werden an eine steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung übertragen. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an Vereinsmitglieder oder die Rückzahlung an SpenderInnen ist ausgeschlossen.
- Gegeben zu Basel, den 4. Februar 1992
- (Art. 11 geändert am 26. März 03, Beschluss GV)
- (Art.1 geändert am 21. Januar 15, Beschluss GV)